Die Gemeindeversammlung besteht aus den in Männedorf wohnhaften Stimmberechtigten. Die Gemeindeversammlung tritt zusammen auf Anordnung des Gemeinderats, infolge vorher beschlossener Vertagung oder wenn ein Sechstel der Stimmberechtigten es verlangt.
Finanzkompetenzen gemäss Art. 12 Gemeindeordnung (GO):
Ihre Rechte an der Gemeindeversammlung Stimmberechtigung Wenn Sie in Männedorf wohnen, Schweizer Bürger oder Bürgerin und über 18 Jahre alt sind und nicht unter umfassender Beistandschaft stehen (früher hiess dies „entmündigt“ oder „bevormundet“), sind Sie an der Gemeindeversammlung stimmberechtigt. Anfragen Wenn Sie in Männedorf stimmberechtigt sind, können Sie dem Gemeinderat gemäss Art. 17 des Gemeindegesetzes schriftlich Fragen über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Interesse stellen. Reichen Sie Ihre Anfrage spätestens zehn Arbeitstage vor einer Gemeindeversammlung ein, erhalten Sie spätestens einen Tag vor der Versammlung eine schriftliche Antwort. Ihre Anfrage und die Antwort des Gemeinderats werden in der Gemeindeversammlung vorgelesen. Stammt die Anfrage von Ihnen, können Sie kurz zur Antwort Stellung nehmen. Die Versammlung kann zudem beschliessen, dass eine Diskussion über die Anfrage stattfindet. Protokoll Die Anträge, die gefassten Beschlüsse und die Wahlen werden protokolliert. Der Präsident und die Stimmenzähler prüfen innert längstens sechs Tagen, ob das Protokoll korrekt ist. Danach steht Ihnen das Protokoll zur Einsicht offen. Rechtsmittel vor der Gemeindeversammlung Sie können innert 5 Tagen nachdem der Beleuchtende Bericht (früher hiess dies „Weisung“) an die Gemeindeversammlung veröffentlicht wurde Stimmrechtsrekurs erheben. Rechtsmittel nach der Gemeindeversammlung Wurden in der Gemeindeversammlung Verfahrensvorschriften über die politischen Rechte verletzt - und wurde dies in der Versammlung von jemandem gerügt - oder verletzen gefasste Beschlüsse Vorschriften über die politischen Rechte können Sie innert 5 Tagen nach der Veröffentlichung des Beschlusses Stimmrechtsrekurs erheben. Liegen andere Rechtsverletzungen vor, wurde ein Sachverhalt ungenügend festgestellt, ist eine Anordnung unangemessen oder verstösst ein Beschluss gegen übergeordnetes Recht können Sie innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung des Beschlusses Rekurs erheben. Anforderungen an eine Rekursschrift Die Rekurs-Schrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen. Wo müssen Sie den Rekurs einreichen? Der Rekurs ist innert Frist (massgebend ist der Poststempel) dem Bezirksrat Meilen, Postfach, 8706 Meilen zu senden. Kosten Die Kosten des Rekursverfahrens hat die Partei zu tragen, die unterliegt. Bei Stimmrechtsrekursen werden nur dann Verfahrenskosten erhoben, wenn der Rekurs offensichtlich aussichtslos war. Nächste Versammlungen
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