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Gemeinde Männedorf

Verwaltung
Öffnungszeiten
  • MO08.00 – 11.30 / 13.30 – 18.30 Uhr
  • DI07.00 – 11.30 / Nachmittag geschlossen
  • MI08.00 – 11.30 / 13.30 – 16.30 Uhr
  • DO08.00 – 11.30 / 13.30 – 16.30 Uhr
  • FR08.00 – 14.00 (durchgehend offen)
Werkgebäude Saurenbach
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Inhalt

Wohnortwechsel

Wenn Sie den Zuzug oder Wegzug bei der Einwohnerkontrolle Männedorf gemeldet haben, geht die Information auch an das Steueramt. Sie werden die erforderlichen Unterlagen von uns erhalten.

Zuzug aus dem Ausland
Die Steuerpflicht beginnt per Zuzugsdatum. Sie erhalten eine provisorische Rechnung aufgrund einer Schätzung. Die Steuerpflichtigen haben die Möglichkeit genauere Angaben über Einkommen und Vermögen zu machen. Ein ensprechendes Formular kann bei uns bezogen werden.

Zuzug innerhalb der Schweiz (von einem anderen Kanton oder aus einer zürcherischen Gemeinde)
Die Steuerpflicht beginnt rückwirkend auf den 1.1. des Zuzugsjahres. Es wird eine provisorische Steuerrechnung auf Grund der Angaben der bisherigen Wohngemeinde erstellt. Die Steuerpflichtigen haben die Möglichkeit genauere Angaben über Einkommen und Vermögen zu machen. Ein entsprechendes Formular kann bei uns bezogen werden.

Wegzug ins Ausland
Melden Sie Ihren Wegzug mindestens einen Monat vor dem Termin beim Steueramt an. Gemäss gesetzlichen Grundlagen muss dem Steueramt eine Vertreteradresse bekannt gegeben werden. Der Wohnsitz des Vertreters muss sich in der Schweiz befinden.

Wegzug innerhalb der Schweiz (in einen anderen Kanton oder eine andere zürcherische Gemeinde)
Bei Wegzug in einen anderen Kanton oder eine andere zürcherische Gemeinde sind natürliche Personen für die Steuerperiode des Wegzugjahres grundsätzlich nicht mehr in Männedorf steuerpflichtig. Der neue Wohnsitzkanton oder die neue zürcherische Wohnsitzgemeinde ist auch für die Rückerstattung aller Verrechnungssteuern der Fälligkeiten des Wegzugsjahres zuständig. Die allenfalls für diese Steuerperiode bereits an die Wegzugsgemeinde entrichteten Steuern sind den Steuerpflichtigen in der Regel zurückzuerstatten. Eine Vergütung kann aber gekürzt oder verweigert werden, wenn Einschätzungen aus Vorperioden noch nicht rechtskräftig veranlagt sind oder noch Ausstände aus früheren Jahren bestehen.

Zugehörige Objekte